Bernhard Paul Becker Bachstraße 36 07743 Jena


StA Gera
Zwst. Jena
Herrn OStA Meister
Postfach

07743 Jena


Jena 28.1.2000
Betr. : Ihr Schreiben vom 3.12.1999 501 AR 739/99

Sehr geehrter Herr OStA Meister,

ich bestätige den Erhalt Ihres Schreiben vom 3.12.1999.

Sinn und Inhalt dieses Schreiben sind mir unverständlich.

Mit Datum vom 10.10.99 zeigte ich vorrangig Gefährdungen zum Zwecke der Gefährdungsabwendung und nachrangig zur Strafverfolgung an. Wenn die Zuständigkeit zur Gefährdungsabwendung nicht bei der StA liegt, obliegt es Ihnen die Angelegenheit zur für die Abwendung von Gefährdungen zuständige Stelle der staatlichen Gewalt weiter zu leiten.

Ich zeigte an, daß die Gefährdungen in Absichtshandlungen der Gesundheitsbehörden gründen.

Es gehört zum Allgemeinwissen eines Staatsanwaltes, daß die Verantwortung für Gefährdungshandlungen aus Bundesgesundheitsbehörden in der Person liegt, die das Amt des Bundesgesundheitsministers bekleidet. Person und Tatort ist der StA bekannt. Ggf. obliegt es hier der z.Zt. verantwortlichen Bundesgesundheitministerin der StA die Personen in ihren Behörden zu benennen, die die Verantwortung für die Gefährdungen tragen.

Gleichermaßen ist der StA bekannt, daß die Verantwortung auf örtlicher Ebene bei dem Leiter des örtlichen Gesundheitsamtes liegt.

Ihre Frage nach „Tatort" und „Personen" ist mir unverständlich.

In der Anzeige habe ich klar benannt, daß hier von einer fortgesezten Absichtshandlung auszugehen ist. Insofern ist Ihre Frage „wann wurden die Taten begangen" unverständlich.

Im Hinblick auf differenzierte konkrete Beweise der Absichtshandlungen habe ich den Zeugen Dr. Lanka benannt. Insofern ist Ihre Frage nach den Beweisen unverständlich.

Mir ist unverständlich, warum Sie nähere Angaben zu Dr. Lanka erbeten. Dr. Lanka hat als Student den Forschungsplan zu einem Virus vorgelegt und dieses Virus nachgewiesen. Er verfügt über differenzierte Kenntnisse der Virologie. Auf diesem Hintergrunde setzte er sich mit AIDS, den Tests und der Medikation auseinander. Diese wissenschaftliche Sicht wird man strafrechtlich als irrelevant ansehen müssen.

Seit fünf Jahren setzt sich Dr. Lanka intensiv mit den Gesundheitsbehörden in der BRD auseinander. Zu seinem Erschrecken muß er feststellen, daß die Behörden über nahezu denselben Kenntnisstand verfügen, wie er – dieses aber absichtlich verschweigen. Dr. Lanka verfügt über schriftliche Beweise der Kenntnis der Bundesgesundheitsbehörden, die deren Absichtshandlungen trotz besseren Wissens zweifelsfrei beweisen. Nur hinsichtlich dieser Beweisführung und nicht etwa hinssichtich der biologischen Fachkompetenz ist der Zeuge Dr. Lanka relevant.

Ich füge eine Collage mit Beweisen bei:

Das „Handbuch HIV-Test" ist die Arbeitshilfe der Bundesregierung (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)) für die örtlichen Gesundheitsämter. Sie beweist das Wissen über die Testaussagegültigkeit sowohl der Bundesregierung, als auch jedes einzelnen örtlichen Gesundheitsamtes. Hier ist folgender Satz bedeutend: „...., denn letztendlich ist nur dieser getestete Mensch in der Lage, das Ergebnis für sich zu bewerten ..."

Hier ist das Wissen der Bundesgesundheitsbehörden und der örtlichen Gesundheitsämter bewiesen: Der Test selbst ist nicht in der Lage eine gültige Aussage über eine Todesvirusinfektion (HIV) zuzulassen. Genau dieser Sachverhalt wurde von mir in der Anzeige vorgetragen. (Es ist abstrus, die Frage, ob jemand von einem Todesvirus infiziert ist von der Bewertung des Tests durch den Getesteten und nicht durch den Test selbst abschließend klären zu lassen.)

Die Broschüren dienen der „Aufklärung" Betroffener. Die Broschüren werden von der BZgA herausgegeben und von den örtlichen Gesundheitsämtern an Betroffene gegeben. Hier wird behauptet: „...; der HIV-Antikörper-Test gibt Sicherheit." Auf dem Hintergrund der Behauptung, daß nur der Getestete selbst das Ergebnis zu bewerten vermag ist dieses eine absichtliche Irreführung positiv getesteter Menschen. Sowohl die Bundesgesundheitsbehörden als auch die örtlichen Gesundheitsämter wissen, daß der Test „keine Sicherheit geben kann".

Erkennbar zielt diese absichtliche Irreführung durch Gesundheitsbehörden auf fortgesetzte Körperverletzung mittels des Aussetzen schwerer psychischer Belastungen ab. Infolge der Irreführung glaubt der positiv Getestete, zweifelsfrei nachgewiesen, von einem Todesvirus (HIV) infiziert zu sein. Die Tests zielen auf die Zustimmung zur AIDS-Medikation ab, die zweifelsfrei nebenwirkungsriskant ist.

Auf die Rechtslage zum Stufenplanverfahren (§ 63 AMG) wird anhand der BTDS zum Bluterskandal eingegangen. Maßgeblich ist hier, daß das Stufenplanverfahren (Routinesitzungen) einzusetzen hat, wenn „Informationen einen begründeten Verdacht auf ein gesundheitliches Risiko ergeben".

Es wird nach gewiesen, daß auch dem parlamentarischen Untesuchungsaausschuß dieses Risiko bei den AIDS-Medikamenten bekannt war.

Auffällig ist (2.2.3.1.1), daß diese Medikamente genau das tun (Zerstörung von Zellen) was dem Virus nachgesagt wird.

Der Warnhinweis erfolgt nicht, wenn AZT als AIDS-Medikament „retrovir" verabreicht wird, sondern dann, wenn AZT für Laborexperimente verwandt wird.

Zweifelsfrei liegen „Informationen (vor, die einen) begründeten Verdacht auf ein gesundheitliches Risiko ergeben". Zweifelsfrei besteht das rechtliche Erfordernis zur Durchführung zumindest von Routinesitzungen im Rahmen des Stufenplanverfahren II.

In dem Artikel über das Frankfurter HIV-Modell wird bewiesen, daß bekannt ist, da8 (zumindest in der symptomfreien Phase) Alternativen der AZT-Therapie überlegen sind. In dem Schreiben des RKI ist der Kenntnisstand der Bundesgesundheitsbehörde bewiesen, daß die Durchführung des Stufenplanverfahren unterlassen wird. Hier leugnet das RKI die größte deutsche AIDS-Therapiestudie (Frankfurter HIV-Modell s.o.). Die RKI-Interpretation, der zufolge Stufenplanverfahren nur dann einzuleiten sind, wenn „es gleichwertige und ungefährlichere Alternativen gibt" ist abstrus. Wenn es „ungefährlichere Alternativen gibt" ist nicht das Stufenplanverfahren einzuleiten, sondern hat eine Zulassungseinschränkung oder –rücknahme erwogen zu werden. Das Stufenplanverfahren dient u.a. auch dem Aufspüren von „ungefährlicherer Alternativen".

Vorsorglich erinnere ich daran, daß meine Anzeige vordringlich auf die Abwendung von Gefährdungen abzielt, die infolge absichtlicher Unterlassung der Anwendung den Lebensschutz bezweckender Rechtsvorschriften zweifelsfrei bestehen.

Das ist vergleichbar, als würde in Altenheimen die Rechtsvorschrift, der zufolge an Balkonen Geländer anzubringen sind nicht angewandt, „weil die Alten ja doch bald sterben". Zum Zwecke des Tätigwerdens der staatlichen Gewalt zur Gefährdungsabwendung ist es nicht erforderlich, daß der Anzeigende Namen derjenigen benennt, die etwaig den Balkon ohne Geländer betreten oder Opfer der absichtlichen Unterlassung der Anwendung zwingender Rechtsvorschriften durch die Gesundheitsbehörden werden. Vordringlich geht es hier um die Abwendung offensichtlicher Gefährdungen die in absichtlichen Unterlassungshandlungen gründen.

Mit freundlichem Gruß

Bernhard Becker

Anlage Bild1 Bild2 Bild3

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