Jeder Mann und jede Frau hat nach der Landesverfassung das Recht, Eingaben zu verfassen und an den Landtag zu richten. Minderjährige, Angehörige fremder Staaten und Staatenlose können ihre Volksvertretung ebenso um Hilfe bitten wie Entmündigte oder Strafgefangene. Auch gesellschaftliche Gruppen (wie etwa Bürgerinitiativen) oder juristische Personen des Privatrechts (wie etwa eingetragene Vereine) können Eingaben machen. Das Petitionsrecht ist also als Jedermann-Grundrecht ausgestaltet.

Die Landesverfassung verpflichtet den Landtag, zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden einen Ausschuss für Petitionen einzurichten. Aus der Landesverfassung ergeben sich die Befugnisse des Petitionsausschusses; sein Verfahren wird durch die Geschäftsordnung des Landtages und die "Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze)" geregelt.

Der Petitionsausschuss des Landtags versteht sich als Anwalt der Bürgerinnen und Bürger in allen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts des Landes. Mit privatrechtlichen Angelegenheiten (wie etwa Miet- und Pachtverhältnissen, Nachbarschaftsstreitigkeiten u.a.) wird sich der Ausschuss in aller Regel nicht befassen. Hierfür sind die Gerichte zuständig. Eine Rechtsberatung durch den Ausschuss ist nicht zulässig. Soweit mit Petitionen ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit begehrt wird, werden diese nicht behandelt. Es ist allerdings zulässig, dass sich der Ausschuss mit Gerichtsverfahren befasst, in denen das Land Partei ist.

Grundsätzlich kann man sich jederzeit mit Bitten und Beschwerden an den Landtag wenden. Bitten sind Vorschläge für ein bzw. Forderungen nach einem Handeln oder Unterlassen von Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen; hierzu gehören auch Vorschläge zur Gesetzgebung des Landes. Als Beschwerde ist die Beanstandung eines konkreten Handelns oder Unterlassens von Ämtern, Behörden oder Einrichtungen zu verstehen, das sich für den Petenten als Fehlverhalten darstellt. So sind Beschwerden grundsätzlich auf einen vergangenen Tatbestand bezogen und wollen ein künftiges Verhalten erreichen.

Jede Petition wird beschieden. Darüber hinaus kann der Petitionsausschuss dem Landtag u.a. vorschlagen, die Petition der Landesregierung zur Berücksichtigung, zur Erwägung oder als Material zu überweisen.



... weiter zu Impfkritik

[Uebersicht]
Arcade Games | Mammoth Real Estate | Wedding Invitations | 5-Card Poker Game | Necklace